Grundsteuer – aktuelle Verfahren

Mit dem Ende der Abgabefrist für die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes zu Beginn des Jahres 2023 werden erste Grundsteuerwerte erlassen. Des Weiteren nimmt auch die Anzahl der Verfahren bei den Landesverfassungsgerichten und Finanzgerichten zu, die sich mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des aktuellem Grundsteuerrechts befasst.
Das Grundsteuerreformgesetz sieht vor, dass zum 01.01.2022 eine Neubewertung der Grundstücke erfolgt und die neue Grundsteuer zum 01.01.2025 erstmalig erhoben wird.
Mit der Einführung der gesetzlichen Regelungen wurden diese zwar geltendes Recht, jedoch werden seit jeher Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit geäußert. Dabei ist insbesondere auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Modellen hinzuweisen. So sieht die Grundsteuerreform sieht neben dem sog. Bundesmodell zur Berechnung der neuen Grundsteuer u.a. eine Länderöffnungsklausel vor, nach der die einzelnen Bundesländer eigene Landesgrundsteuergesetze entwickeln konnten, die an die Belange und Strukturen des jeweiligen Bundeslands angepasst sind.
Daraus folgend steht bspw. das baden-württembergische Modell in der Kritik. Dieses berücksichtigt lediglich die Bodenrichtwerte. Die konkrete Bebauung bleibt unberücksichtigt (sog. Bodenwertmodell; Klage anhängig beim FG Baden-Württemberg unter 8 K 2368/22, 8 K 2491/22).
Hingegen werden bei anderen Bundesländer, die sich ebenfalls für ein eigenes Landesmodell entschieden haben, neben der Grundstücksfläche auch die Gebäudefläche und Lage des Grundstücks berücksichtigt (sog. Flächen-Lage-Modell). Aber auch dieses Modell, sowie das bayerische Flächenmodell stehen in der Kritik hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit (anhängig beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof).
Und auch zum Bundesmodell, das in neun Bundesländern und mit Abweichungen in weiteren zwei Bundesländern angewandt wird, sind bereits Verfahren beim FG Berlin-Brandenburg (3 K 3026/23, 3 K 3170/22, 3 K 3018/23) und FG Rheinland-Pfalz (4 K 1189/23, 4 K 1190/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23) anhängig.
Die Kritik bezieht sich hierbei u.a. darauf, dass keine objektspezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen und keine Nachweismöglichkeit über einen tatsächlich niedrigeren Verkehrswert besteht. Dies entspricht nach einigen Stimmen der Literatur nicht dem Rechtsstaatsprinzip und verletze das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit.

Praxishinweis

Es bleibt festzuhalten, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Verfahren bei einem obersten Bundesgericht und besonders nicht beim BVerfG anhängig ist. Die Entwicklung und eine etwaig mögliche neue Entscheidung des BVerfG, sollte ein Verfahren anhängig sein, bleibt mit Spannung abzuwarten. Es ist dennoch zu empfehlen, die Verfahren ggfs. über einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid verbunden mit einem Antrag auf Verfahrensruhe offen zu halten, um von einer günstigeren und u.U. rückwirkenden etwaigen Entscheidung des BVerfG profitieren zu können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne helfend zur Seite.

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