BMF nimmt Stellung zur Steuerbefreiung von Photovoltaik­anlagen

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022

Mit dem Schreiben v. 17.7.2023 nimmt das BMF Stellung zu den einkommensteuerlichen Neuregelungen und Zweifelsfragen in der Praxis. Hierbei wird sowohl der persönliche, wie auch der sachliche Anwendungsbereich konkretisiert und der Umfang der Steuerbefreiung nach              § 3 Nr. 72 EStG mit Beispielen dargelegt.

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften, die begünstigte Photovoltaikanlagen mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben.

Begünstigte Photovoltaikanlagen

Die Anlagen können sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude – einschließlich Nebengebäude, wie Gartenhäuser, Garagen und Carports – befinden. Begünstigt sind auch dachintegrierte und sogenannte Fassadenphotovoltaikanlagen.

Das BMF nimmt Freiflächen-Photovoltaikanlagen unabhängig von ihrer Größe von der Steuerbegünstigung aus.

Zur Prüfung der Begünstigung der Photovoltaikanlage stellt das BMF auf die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (im Folgenden: kW (peak)) und der jeweiligen Art des Gebäudes ab.

Der Gesetzgeber hat die maximal steuerfreie Leistung von PV-Anlagen nicht einheitlich geregelt. Vielmehr ist die Art des Gebäudes für die maximal zulässige Leistung maßgeblich.

Art des Gebäudes Maximale Leistung
Einfamilienhaus 30 kWp
Zwei- und Mehrfamilienhaus zu Wohnzwecken 15 kWp je Wohneinheit
gemischt genutzte Immobilie 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
Gebäude ohne Wohnzwecke
(z. B. Gewerbeimmobilie, Garagengrundstück)
30 kWp
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten 15 kWp je Gewerbeeinheit

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.

Umfang der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere:

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird.

Weitere Klarstellungen des BMF

Des Weiteren bezieht das BMF u.a. Stellung zu den Folgen eines unterjährig erstmaligen bzw. letztmaligen Erfüllens der Voraussetzungen, des Verbrauchs von Strom in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen sowie die Auswirkungen der Steuerbefreiung auf das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG oder die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.

Das BMF unterstellt für Zwecke des § 35a EStG bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich könne bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG dessen Steuerermäßigung gewährt werden.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Diese Regelung gilt auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung).

Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I S. 2202) sind für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung bis zum    31. Dezember 2023 verlängert.

Antragstellern, die nach dem 31. Dezember 2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (a. a. O.) zu stellen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz – EStG) (bundesfinanzministerium.de)

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